Einführungs- und Übergangsbestimmungen
ZGB Bestimmungen Art. 51 A. Aufhebung des kantonalen Zivilrechtes
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB (Bestimmungen)
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
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Bestimmungen: Art. 51
A. Aufhebung des kantonalen ZivilrechtesMit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die zivilrechtlichen Bestimmungen der Kantone aufgehoben, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes vorgesehen ist.
Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)
«ZGB Bestimmungen Art. 51 A. Aufhebung des kantonalen Zivilrechtes» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.