Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB |

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
Inhaltsverzeichnis ZGB |
ZGB » Das Sachenrecht » Besitz und Grundbuch » Der Besitz
Art. 919
A. Begriff und Arten
I. Begriff
1 Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
2 Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.