ZGB Art. 920 II. Selbständiger und unselbständiger Besitz
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
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Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
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ZGB » Das Sachenrecht » Besitz und Grundbuch » Der Besitz
Art. 920
II. Selbständiger und unselbständiger Besitz1 Hat ein Besitzer die Sache einem andern zu einem beschränkten dinglichen oder einem persönlichen Recht übertragen, so sind sie beide Besitzer.
2 Wer eine Sache als Eigentümer besitzt, hat selbständigen, der andere unselbständigen Besitz.
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Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)
«Art. 920 II. Selbständiger und unselbständiger Besitz» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
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Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.