Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB |

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
Inhaltsverzeichnis ZGB |
ZGB » Das Erbrecht » Die Erben » Die gesetzlichen Erben
Art. 457
A. Verwandte Erben
I. Nachkommen
1 Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen.
2 Die Kinder erben zu gleichen Teilen.
3 An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.